Die richtige Anwendung der Umsatzsteuer ist für Unternehmer in Deutschland essenziell – nicht nur zur Vermeidung von Nachzahlungen, sondern auch zur rechtssicheren Rechnungsstellung. Eine der häufigsten Fragen in der Praxis lautet: Wann gilt 7 %, wann 19 % USt? Bereits bei der Preiskalkulation und Angebotserstellung entscheidet die korrekte Einordnung über die eigene Marge und Wettbewerbsfähigkeit. Diese Unterscheidung ist nicht immer intuitiv, da sie von vielen Faktoren wie Produkttyp, Leistungsumfang und Zielgruppe abhängt. Dieser Buchhaltungs Leitfaden (https://buchhaltungs-leitfaden.de/) hilft Ihnen dabei, systematisch vorzugehen.
Die Grundlage dieser Unterscheidung liefert § 12 UStG: Wann gelten 7 % oder 0 % Umsatzsteuer? Das Gesetz definiert klar, dass grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 % gilt – Ausnahmen müssen ausdrücklich benannt werden. Die wichtigsten Details, Beispiele und Herausforderungen lesen Sie im Folgenden.

Grundprinzip: 19 % ist die Regel, 7 % die Ausnahme
Die meisten Lieferungen und Leistungen werden in Deutschland mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Der reduzierte Steuersatz von 7 % gilt nur dann, wenn der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme vorsieht – beispielsweise in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz.
Hinter dieser Unterscheidung steht eine klare Absicht des Gesetzgebers: Produkte und Dienstleistungen, die als Teil des täglichen Grundbedarfs oder als kulturell und gesellschaftlich förderungswürdig gelten, sollen für die Bevölkerung erschwinglicher sein. Dazu zählen beispielsweise Grundnahrungsmittel, Bücher als Kulturgut oder der öffentliche Personennahverkehr als Beitrag zur Mobilität und zum Umweltschutz. Der Regelsteuersatz von 19 % gilt hingegen für alle anderen Umsätze, die als allgemeiner Konsum eingestuft werden.
Typische Fälle mit 7 % Umsatzsteuer
- Grundnahrungsmittel: Dazu zählen Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Eier und Brot. Achtung bei Getränken: Milch und Milchmischgetränke (ab 75 % Milchanteil) werden mit 7 % besteuert. Limonaden, Säfte und Alkohol hingegen mit 19 %.
- Bücher, Zeitungen, Zeitschriften: Auch in digitaler Form wie E-Books und E-Paper (seit 2019 ebenfalls mit 7 %).
- Öffentlicher Personennahverkehr: Busse, Bahnen, U-Bahnen im Stadtverkehr.
- Kunstgegenstände: Originalgemälde, Skulpturen (bei direktem Verkauf durch den Künstler).
- Eintritt zu Museen, Theatern und Zoos: Kulturelle Einrichtungen mit öffentlichem Auftrag.
- Lieferung von Trinkwasser und Fernwärme: Grundversorgung für Haushalte.
Beispiele für 19 % Umsatzsteuer
- Gastronomische Dienstleistungen: Zubereitete Speisen im Restaurant oder Café – selbst bei einfacher Infrastruktur (z. B. Stehtische).
- Die meisten Getränke: Softdrinks, Fruchtsäfte, Alkohol.
- Luxuslebensmittel: Kaviar, Trüffel, Hummer.
- Digitale Dienstleistungen: Software, Online-Kurse, Streaming (außer digitale Zeitungen/Bücher).
- Dienstleistungen: Coaching, Rechtsberatung, IT-Service.
- Fitnessstudio-Mitgliedschaften: Monats- oder Jahresabos.
- Vermietung von Fahrzeugen: Autos, Transporter, E-Scooter.
- Freizeitparks, Wellnessbereiche: Eintritt zu Thermen, Saunen, Erlebnisparks.
Der große Unterschied: Speisen zum Mitnehmen vs. Verzehr im Restaurant
Die Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Satz für Lebensmittel (7 %) und dem vollen Satz für Restaurantdienstleistungen (19 %) sorgt regelmäßig für Verwirrung. Die entscheidende Frage lautet: Überwiegt die reine Lieferung von Speisen oder steht der Dienstleistungscharakter im Vordergrund?
Faustregel: Sobald eine Dienstleistungskomponente hinzukommt (Tische, Geschirr, Service), greifen 19 %. Beim Take-away hingegen meist 7 %.
Beispiel: Tiefkühlpizza im Supermarkt = 7 %. Im Restaurant serviert = 19 %. Zum Mitnehmen in Pappschachtel = 7 %.
Sonderregelung: Die temporäre Senkung auf 7 % in der Gastronomie wegen Corona endete zum 1. Januar 2024. Seitdem gelten wieder regulär 19 % auf Restaurantdienstleistungen.
Ein weiteres Thema zum Lesen: elektrische Milchpumpe.
Besondere Herausforderungen in der Praxis
Lieferung vs. Dienstleistung: Ein Florist verkauft Blumen (7 %). Derselbe Florist dekoriert eine Veranstaltung vor Ort (19 %).
Gemischte Angebote: Seminar inkl. Essen und Buch → Leistungen mit 19 %, Buchanteil mit 7 % gesondert ausweisen.
Fehlende Nachweise: Für Steuerermäßigungen ist Dokumentation wichtig. Bei Kunst: Nachweis über Originalität. Bei Bildung: staatliche Anerkennung der Institution.
Gesetzesänderungen: Die Liste der begünstigten Produkte (Anlage 2 UStG) wird angepasst – Beispiel: E-Books (seit 2019 7 % statt 19 %).

Fazit
Die Unterscheidung zwischen 7 % und 19 % Umsatzsteuer ist in der Praxis oft komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Eine falsche Einordnung kann zu Rückforderungen oder Bußgeldern führen. Wer sich an die Grundprinzipien von § 12 UStG hält, typische Ausnahmen kennt und branchenspezifische Beispiele berücksichtigt, senkt das Risiko und verbessert die steuerliche Planung.
Für besonders komplexe Fälle – etwa bei gemischten Leistungen, Kunsthandel, digitalen Angeboten oder Änderungen der Gesetzeslage – empfiehlt sich der Rückgriff auf professionelle Beratung.